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Allgemeines zum Eigenimport von KFZ

Die in diesem Kapitel angeführten Bestimmungen gelten für den Eigenimport von Neu- und Gebrauchtwagen durch Privatpersonen nach österreich.

Da es in steuerrechtlicher und genehmigungspflichtiger Hinsicht einen Unterschied macht, ob Sie ein neues oder gebrauchtes Kfz importieren, muss strikt zwischen Neu- und Gebrauchtwagen unterschieden werden.

Neuwagen

Ein Kfz gilt als neu, wenn der Kilometerstand weniger als 6.000 aufweist oder die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

Beispiel:

  • Ein Fahrzeug hat einen Kilometerstand von 8.000, war aber kürzer als sechs Monate im Ausland angemeldet. Es handelt sich um ein Neufahrzeug, weil vom Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme bis zum Erwerb nicht mehr als sechs Monate vergangen waren.
  • Ebenfalls handelt es sich um ein Neufahrzeug, wenn es mehr als sechs Monate angemeldet war, aber nur 5.000 km damit gefahren wurden.
  • Gebrauchtwagen

Ein Kfz gilt als gebraucht, wenn das Fahrzeug mehr als 6.000 km zurückgelegt hat und die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs mehr als sechs Monate zurückliegt.

Achtung:

Ein importiertes Gebrauchtauto muss den strengsten zu diesem Zeitpunkt geltenden Abgas-, Lärm- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen.

Gebrauchtfahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 1994 erstmals in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen wurden, entsprechen diesen Vorschriften. Andernfalls sind zusätzliche Nachweise über Abgasverhalten und Betriebsgeräusch zu erbringen.

TIPP Erkundigen Sie sich vor dem Import von Gebrauchtwagen beim Generalvertreter der Automarke in österreich bzw. bei der Technischen Prüfstelle des Amtes der jeweiligen Landesregierung, ob für das betreffende Kfz eine Einzel- oder Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.

Achtung:

Bei übersiedelungen von einem Drittland in das EU-Zollgebiet besteht grundsätzlich Eingangsabgabenfreiheit für gebrauchtes übersiedlungsgut.

Verwendung von Kfz mit ausländischem Kennzeichen in österreich

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen dürfen grundsätzlich auch von Lenkern und Lenkerinnen mit österreichischem Führerschein gelenkt werden.

Frist:

Importierte Fahrzeuge von Personen mit Hauptwohnsitz oder Wohnsitz im Inland dürfen ohne österreichische Kfz-Zulassung grundsätzlich nur während eines Monats ab der Einbringung verwendet werden.

Nach Ablauf dieser Frist sind die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Hinweis: Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Kfz-Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden.

 

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