KAUFVERTRAG
Nehmen Sie sich Zeit, wenn Sie den Inhalt des Kaufvertrages studieren. Gerade das Kleingedruckte erfordert viel Aufmerksamkeit. Autohändler verwenden oft vorformulierte Vertragsbedingungen, die sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie enthalten in aller Regel Klauseln über Zahlungskonditionen, Stornogebühren, Liefertermin und eine Zustandsbewertung des Fahrzeuges. Die Zustandsbewertung beschreibt lediglich, in welchem Zustand Sie das Auto kaufen. Die Zustandsbewertung weist Klassen von 1 bis 4 auf.
Klasse 1 sagt aus, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt, bei Klasse 2 können Sie von einem guten Fahrzeugzustand ausgehen, bei Fahrzeugen der Klasse 3 ist mit dem Kilometerstand entsprechenden Reparaturen und Servicearbeiten zu rechnen und Klasse 4 - Fahrzeuge sind nicht fahrbereit. Vielfach arbeiten Autohändler auch mit eigenen Bewertungen (z.B. A,B,C,D), die im jeweiligen Umfang Vertragsinhalt werden. Achten Sie besonders auf diese Bewertungen.
Arbeiterkammer-Tipps: - Unterschreiben Sie den Vertrag keinesfalls, ohne das "Kleingedruckte" gelesen zu haben. Mit Ihrer Unterschrift akzeptieren Sie den Vertragsinhalt! - Wenn Sie eine Passage nicht verstehen, fragen Sie beim Autohändler oder beim Autofahrerclub nach. - Lassen Sie mündliche Zusagen des Händlers unbedingt im Kaufvertrag vermerken. - Oft bestehen Händler vor der Fahrt zu einem Autofahrerklub auf Vertragsunterzeichnung und vermerken im Vertrag nur "Ankaufstest wird durchgeführt". Welche Konsequenzen jedoch ein negativer Test hat, lässt sich daraus nicht ableiten. Der Streit ist vorprogrammiert. - Schließen Sie den Vertrag erst nach einem Ankaufstest ab!
Der Händler als Vermittler Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug vom Händler kaufen, achten Sie darauf, ob der Händler auch tatsächlich der Verkäufer ist oder lediglich ein Vermittler, der einen Gebrauchtwagen von einer Privatperson zu einer anderen Privatperson vermittelt. In der Praxis ist das für den Konsumenten nicht immer durchschaubar. Stempel und Unterschrift des Händlers am privaten Vertrag bedeuten nur die Beglaubigung der Unterschriften der beiden Vertragspartner. Das kann fatale Folgen nach sich ziehen, da in einem Vertragsverhältnis zwischen Privatpersonen die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann. Der Händler als Verkäufer darf die Gewährleistung nicht ausschließen.
Lieferverzug des Händlers Gerät der Händler mit der Aushändigung des gekauften Fahrzeugs in Verzug, müssen Sie mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist setzen und mit Rücktritt drohen. Erst dann können Sie vom Vertrag zurücktreten. Diese Nachfrist wird zumeist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert.
Vertragsauflösung Grundsätzlich können einmal abgeschlossene Verträge nicht rückgängig gemacht werden. Sie können den Unternehmer ersuchen, den Vertrag zu stornieren. Dazu ist ein Unternehmen jedoch nicht verpflichtet und es kann eine Stornogebühr verrechnet werden. Deren Höhe ist gesetzlich nicht geregelt. Die Autohändler haben aber in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen 10 - 20 Prozent des Kaufpreises vorgesehen.
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