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"DIE PICKERLüBERPRüFUNG"

In österreich müssen alle Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit
und Umweltverträglichkeit überprüft werden (§ 57a KFG Begutachtung).
Diese wiederkehrende Begutachtung soll garantieren, dass nur
sichere und umweltverträgliche Fahrzeuge unterwegs sind. Durchgeführt
wird sie von Werkstätten, die speziell hierzu ermächtigt sind, von den Autofahrerclubs
und den Landesprüfungsstellen.
Nach der überprüfung ist darüber ein Gutachten auszustellen und eine
Begutachtungsplakette ("Pickerl") auszuhändigen. Diese ist gut sichtbar am
Fahrzeug anzubringen. Die Plankette muss auf das Kennzeichen des Zulassungsbesitzers
ausgestellt sein und das Datum der nächsten Begutachtung
ausweisen. Das Gutachten als auch das "Pickerl" gelten als öffentliche
Urkunden. Der Zulassungsbesitzer muss die wiederkehrende Begutachtung
durchführen lassen, wobei der Zulassungsschein vorzulegen ist. Bestehen
Zweifel über den Zustand des Fahrzeuges, kann auch die Vorlage
des Typenscheins oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung verlangt
werden.
überprüfungstermin ist der Monat der ersten Zulassung, auch wenn diese
im Ausland erfolgte.
Und zwar drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten
Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren
Begutachtung. Die Begutachtung muss im Zeitraum von einem Monat vor
und bis vier Kalendermonate nach dem Monat der Erstzulassung durchgeführt
werden.

Umfang der überprüfung
Begutachtet werden Ausrüstung, Beleuchtung, Sicherheitseinrichtungen,
Fahrgestell und Karosserie, Motor, Bremsen Reifen und Räder.

Pickerlüberprüfung bei Oldtimern
Historische Kraftfahrzeuge mit einem Baujahr vor 1960 müssen diese Begutachtung
alle zwei Jahre vornehmen lassen.

Gesamtzustand des Fahrzeuges
Das Pickerl sagt nichts über den Gesamtzustand des Autos aus, denn das
Fahrzeug wird nur am Tag der Begutachtung auf die Verkehrssicherheit
und Umweltverträglichkeit überprüft. Aus dem Prüfgutachten können sich
allerdings etwaige Mängel, die im Rahmen der überprüfung aufgetreten
sind, ergeben. Außerdem muss der Tachometerstand und das Datum der
überprüfung angegeben sein.
Ohne Pickerl und letztem (gültigen) Prüfgutachten kann ein Auto nicht angemeldet
werden.
 

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