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RECHTSCHUTZVERSICHERUNG

Eine Rechtsschutzversicherung sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dabei entstehenden
Kosten z.B. für Rechtsanwalt, für Gerichte, Zeugen oder Sachverständige.
Im Kfz-Bereich gibt es mehrere Arten von Rechtschutzversicherungen:

Fahrzeugrechtschutz
Neben dem Versicherungsnehmer als Eigentümer sind auch der Halter,
Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer, der berechtigte Lenker und die Insas-
sen versichert. Der Versicherungsschutz umfasst den Schadenersatz-,
Straf- und Führerscheinrechtsschutz.
Der Schadenersatz-Rechtschutz deckt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
wegen eines erlittenen Personen- Sach- oder Vermögensschadens.
Der Strafrechtschutz umfasst die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten
oder Verwaltungsbehörden. Der Führerscheinrechtsschutz deckt
die Vertretung im Zusammenhang mit einem Führerscheinentzug.

Fahrzeug-Vertragsrechtschutz
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus schuldrechtlichen Verträgen, die das versicherte Fahrzeug betreffen.
Hilfe gibt es z.B. bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf des
Fahrzeuges oder bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber Werkstättenunternehmen.

Lenkerrechtschutz
Diese Versicherung ist nicht an ein bestimmtes Auto, sondern an den jeweiligen
Lenker gebunden. Der Deckungsumfang entspricht im wesentlichen
dem Fahrzeugrechtsschutz.

Nicht alles ist versichert
Es gibt zahlreiche Risikoausschlüsse in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
wie z.B.:
Verkehrsunfall unter Alkohol oder Drogeneinfluss, Streitigkeiten mit dem
eigenen Rechtsschutzversicherer oder Unterlassen der Verständigungs-
und Hilfeleistungspflicht nach einem Verkehrsunfall.

Arbeiterkammer-Tipp:

Lesen Sie vor Abschluss des Versicherungsvertrages die Versicherungsbedingungen
genau durch.

Kündigung der Rechtschutzversicherung

Grundsätzlich können Rechtsschutzversicherungen zum Ende des dritten
Jahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt
werden. Wurde ein länger als drei Jahre dauernder Vertrag abgeschlossen
und ein Dauerrabatt gewährt, kann die Versicherung bei vorzeitiger Auflösung
den Ersatz des gewährten Dauerrabatts verlangen.
Bei einem Fahrzeugwechsel (Verkauf oder Anschaffung eines Nachfolgefahrzeuges)
können Sie den Vertrag innerhalb von einem Monat ab dem
Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung mit sofortiger Wirkung kündigen.
Man kann den Vertrag aber auch auf das Folgefahrzeug übertragen.

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